Artikel

Gewerbesteuer im gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Verein

November 7, 2022
Vereinswissen
Über den Autor:
Gewerbesteuer im gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Verein

Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Wenn sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind die Vereine von der Gewerbesteuer befreit. Prinzipiell gilt also für alle gemeinnützigen Vereine, dass die Erträge im ideellen Bereich sowie die Erträge aus Vermögensverwaltung und aus Zweckbetrieben steuerfrei sind. Für die Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gibt es einen Freibetrag von 45.000 Euro. Das bedeutet, dass du für deinen Verein keine Gewerbesteuer bezahlen musst, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter diesem Freibetrag liegen. Die meisten gemeinnützigen Vereine fallen mit dieser Regel aus der Gewerbesteuerpflicht heraus. Du hast einen nicht gemeinnützigen Verein? Keine Sorge, wir klären in diesem Artikel alle wichtigsten Fragen. Egal ob gemeinnützig oder nicht gemeinnützig.

Gewerbesteuer im nicht gemeinnützigen Verein

Vereine, die sich wie Unternehmer am Wirtschaftsleben beteiligen, werden steuerlich natürlich auch so behandelt. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der sogenannten Gleichmäßigkeit für Besteuerung. Abgeleitet ist dieser Grundsatz aus dem Grundgesetz. Wir vergleichen das immer mit einer Gaststätte. Du kannst dir sicher vorstellen, dass ein Gastwirt, der mit seinem Betrieb voll steuerpflichtig ist, kein Verständnis dafür hätte, wenn beispielsweise die Einnahmen bei Vereinsfesten steuerfrei bleiben würden.

Deshalb müssen Vereine, die körperschaftssteuerpflichtig sind, immer auch Gewerbesteuer bezahlen. Die Steuer wird von den Gemeinden erhoben und bemisst sich am Gewinn des Vereins. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Jahreseinnahmen des Vereins über 45.000 Euro liegen und der Gewinn über 5.000 Euro liegt. Erst dann wird die Gewerbesteuer fällig. Dazu zählen alle Einnahmen aus den nicht gemeinnützigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und die anteiligen Einnahmen aus Gemeinschaften und Personengesellschaften.

Gewerbesteuerpflichtige Vereine müssen beim Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Dafür gibt es amtliche Vordrucke. Du solltest wissen, dass das Finanzamt auch bei der Gewerbesteuer Vorauszahlungen verlangen kann. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird zuerst ein sogenannter Steuermessbetrag ermittelt. Dabei wird der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abgerundet. Dann wird der Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen und die Summe mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Die Steuermessbeträge werden erst durch einen Steuermessbescheid vom Finanzamt festgelegt, die Gemeinden erheben dann die Gewerbesteuer. Die Steuermesszahl wird ebenfalls von den Gemeinden festgelegt.

Gewerbesteuer im gemeinnützigen Verein

Die Einnahmen aus dem ideellen Bereich und die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sind ausnahmslos steuerfrei. Dabei umfasst der ideelle Bereich alle gemeinnützigen Tätigkeiten gemäß der jeweiligen Vereinssatzung. Der Staat möchte zwar die gemeinnützige Arbeit von Vereinen fördern und unterstützen, aber das Finanzamt hält sich streng an die Gesetze und drückt dabei auch kein Auge zu. Ganz im Gegenteil. Das Finanzamt kontrolliert genau, welche Einnahmen in einem gemeinnützigen Verein steuerpflichtig sind und welche nicht.

Die Grenzen zwischen einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb und einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können im Einzelfall fließend sein. Deshalb ist es wichtig, die Aufwendungen plausibel und nachvollziehbar zuzuordnen.

Zu den steuerfreien Einnahmen aus dem ideellen Bereich zählen beispielsweise sogenannte echte Mitgliedsbeiträge und Spenden oder Zuschüsse der öffentlichen Hand. Auch Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse zugunsten des Vereins fallen unter den ideellen Bereich. Als echt gelten Mitgliedsbeiträge dann, wenn die Höhe der Beiträge mit der Vereinssatzung übereinstimmt. Dabei müssen die Beiträge unabhängig davon bezahlt werden, ob das Mitglied eine Leistung des Vereins in Anspruch nimmt oder nicht.

Steuerfrei sind auch Erträge aus der Vermögensverwaltung, also Zinsen aus Bank- und Sparguthaben oder Erträge aus Wertpapieren. Dafür musst du deinem Geldinstitut eine Bescheinigung vom Finanzamt vorlegen. So bekommst du sozusagen offiziell bestätigt, dass dein Verein gemeinnützig ist und die Bank behält keine Zinsabschlagsteuer bei Kapitalerträgen ein.

Einnahmen aus langfristiger Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen zählen ebenfalls zur Vermögensverwaltung und sind damit steuerfrei. Das Gleiche gilt für die Verpachtung von Geschäftsbetrieben. Wenn du die Räumlichkeiten deines Vereins aber nur kurzfristig an wechselnde Personen vermietest, werden dir spekulative Absichten oder eine allgemeine wirtschaftliche Betätigung unterstellt. So werden die Vermietungen und Verpachtungen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet und du musst Steuer bezahlen. Wenn du zusätzlich zu der Vermietung der Räumlichkeiten auch Nebenleistungen wie Service oder Wartung anbietest, musst du ebenfalls damit rechnen, dass die Einnahmen versteuert werden. Immer wenn eine Dienstleistung oder Personal involviert ist, bewegst du dich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und musst Gewerbesteuer bezahlen.

Die Gemeinnützigkeit und Zahlungen von Gehältern an Mitglieder

Wenn sich Mitglieder deines Vereins ehrenamtlich engagieren, steht der monetäre Aspekt nicht im Vordergrund. Du kannst und musst aber auch mit einem gemeinnützigen Verein Tätigkeitsvergütungen, Aufwandsentschädigungen oder Reisekosten an deine Mitglieder bezahlen. Dabei gibt es allerdings ein paar Dinge, die du beachten musst, damit der Verein seine Gemeinnützigkeit nicht verliert. Denn du weißt ja, dass du deine Mittel nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwenden darfst.

  1. Du darfst deinen Mitgliedern eine Vergütung zahlen, wenn sie im Rahmen einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit für deinen Verein arbeiten.
  2. Wenn in der Satzung steht, dass der Vorstand des Vereins ehrenamtlich arbeitet, darfst du ihm kein Gehalt dafür bezahlen. Der Vorstand kann allerdings für eine andere Tätigkeit im Verein, die nichts mit seiner Vorstandsarbeit zu tun hat, einen Anstellungsvertrag bekommen.
  3. Aufwendungen von Vereinsmitgliedern, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Arbeit entstehen, darfst du den Mitgliedern ohne Weiteres ersetzen.
  4. Wenn du Arbeitnehmer angestellt hast, musst du Lohnsteuer und Sozialversicherung einbehalten und abführen wie jeder andere Arbeitgeber auch. Und du musst natürlich auch den gesetzlichen Mindestlohn beachten. Alles in allem hast du als Arbeitgeber viele Verpflichtungen und solltest deshalb für die Lohnabrechnung unbedingt einen Steuerberater beauftragen.
  5. Du kannst natürlich auch freie Mitarbeiter beauftragen. Hier musst du nur unbedingt beachten, dass du keine Probleme mit der sogenannten Scheinselbstständigkeit bekommst. Wenn du also beispielsweise Geschäftsführer, Trainer, Übungsleiter, Lehrer, Dirigenten oder Hausmeister beschäftigst, sind das keine freien Tätigkeiten, sondern Arbeitsverhältnisse. Denn die Stellen sind in der Regel weisungsgebunden und zählen damit nicht zu den freien Tätigkeiten. Wenn du nicht in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit kommen willst, musst du auch auf die Höhe der Vergütung achten. Freie Mitarbeiter müssen nämlich ein höheres Gehalt bekommen als vergleichbare Festangestellte. Sonst erschließt sich nicht, wie die freien Mitarbeiter neben der reinen Arbeitsleistung auch ihr Unternehmerrisiko abdecken und für Krankheit und Rente vorsorgen können. Um Ärger zu vermeiden, empfehlen wir dir auch hier einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Die Gemeinnützigkeit und das Finanzamt

Das Finanzamt überprüft natürlich regelmäßig, ob dein Verein immer noch die Voraussetzungen für die Steuererleichterungen von Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer erfüllt. Klar, dass das alles sehr bürokratisch überwacht wird und nicht einfach mit einer einzigen Prüfung abgehakt ist. Im Normalfall prüft das Finanzamt alle drei Jahre, ob sich etwas verändert hat. Dafür musst du eine Erklärung über die Gemeinnützigkeit deines Vereins abgeben. Die Formulare musst du in elektronischer Form über Elster ausfüllen und versenden.
Für eine vereinfachte Prüfung bei geringfügigen Einnahmen musst du dem Finanzamt folgende Unterlagen vorlegen:

  • Aktuelle Vereinssatzung als Nachweis für die Gemeinnützigkeit
  • Protokolle der Mitgliederversammlungen der letzen drei Jahre
  • Tätigkeitsberichte und Geschäftsberichte der letzten drei Jahre
  • Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Jahre
  • Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
  • Aufstellung des Vermögens im letzten Jahr

Ganz unbürokratisch ist dagegen unsere cloudbasierte Vereinssoftware. Egal ob gemeinnütziger Verein oder nicht gemeinnütziger Verein. Die Software automatisiert nämlich einen großen Teil der Verwaltungsarbeit und vereinfacht so vor allem buchhalterische Vorgänge und damit auch die Gewerbesteuererklärung. Du kannst KURABU auch 30 Tage kostenfrei testen.

Du hast Fragen? Schreib uns!

Alle mit * markierten Felder sind Pflichtfelder.
Hinweise zur Verarbeitung deiner personenbezogenen Daten findest du unter: Datenschutz.

Vielen Dank für deine Nachricht!

Wir bearbeiten Nachrichten in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Wir werden uns in Kürze bei dir melden.
Oops! Something went wrong while submitting the form.

Stelle deinen Verein jetzt zukunftsorientiert auf

Teste KURABU kostenlos und unverbindlich für 30 Tage – ganz ohne die Angabe von Zahlungsinformationen.
Die KURABU Plattform abgebildet auf dem Desktop und Mobile + DSGVO Logo