Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Wenn sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind die Vereine von der Gewerbesteuer befreit. Prinzipiell gilt also für alle gemeinnützigen Vereine, dass die Erträge im ideellen Bereich sowie die Erträge aus Vermögensverwaltung und aus Zweckbetrieben steuerfrei sind. Für die Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gibt es einen Freibetrag von 45.000 Euro. Das bedeutet, dass du für deinen Verein keine Gewerbesteuer bezahlen musst, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter diesem Freibetrag liegen. Die meisten gemeinnützigen Vereine fallen mit dieser Regel aus der Gewerbesteuerpflicht heraus. Du hast einen nicht gemeinnützigen Verein? Keine Sorge, wir klären in diesem Artikel alle wichtigsten Fragen. Egal ob gemeinnützig oder nicht gemeinnützig.
Vereine, die sich wie Unternehmer am Wirtschaftsleben beteiligen, werden steuerlich natürlich auch so behandelt. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der sogenannten Gleichmäßigkeit für Besteuerung. Abgeleitet ist dieser Grundsatz aus dem Grundgesetz. Wir vergleichen das immer mit einer Gaststätte. Du kannst dir sicher vorstellen, dass ein Gastwirt, der mit seinem Betrieb voll steuerpflichtig ist, kein Verständnis dafür hätte, wenn beispielsweise die Einnahmen bei Vereinsfesten steuerfrei bleiben würden.
Deshalb müssen Vereine, die körperschaftssteuerpflichtig sind, immer auch Gewerbesteuer bezahlen. Die Steuer wird von den Gemeinden erhoben und bemisst sich am Gewinn des Vereins. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Jahreseinnahmen des Vereins über 45.000 Euro liegen und der Gewinn über 5.000 Euro liegt. Erst dann wird die Gewerbesteuer fällig. Dazu zählen alle Einnahmen aus den nicht gemeinnützigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und die anteiligen Einnahmen aus Gemeinschaften und Personengesellschaften.
Gewerbesteuerpflichtige Vereine müssen beim Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Dafür gibt es amtliche Vordrucke. Du solltest wissen, dass das Finanzamt auch bei der Gewerbesteuer Vorauszahlungen verlangen kann. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird zuerst ein sogenannter Steuermessbetrag ermittelt. Dabei wird der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abgerundet. Dann wird der Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen und die Summe mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Die Steuermessbeträge werden erst durch einen Steuermessbescheid vom Finanzamt festgelegt, die Gemeinden erheben dann die Gewerbesteuer. Die Steuermesszahl wird ebenfalls von den Gemeinden festgelegt.
Die Einnahmen aus dem ideellen Bereich und die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sind ausnahmslos steuerfrei. Dabei umfasst der ideelle Bereich alle gemeinnützigen Tätigkeiten gemäß der jeweiligen Vereinssatzung. Der Staat möchte zwar die gemeinnützige Arbeit von Vereinen fördern und unterstützen, aber das Finanzamt hält sich streng an die Gesetze und drückt dabei auch kein Auge zu. Ganz im Gegenteil. Das Finanzamt kontrolliert genau, welche Einnahmen in einem gemeinnützigen Verein steuerpflichtig sind und welche nicht.
Die Grenzen zwischen einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb und einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können im Einzelfall fließend sein. Deshalb ist es wichtig, die Aufwendungen plausibel und nachvollziehbar zuzuordnen.
Zu den steuerfreien Einnahmen aus dem ideellen Bereich zählen beispielsweise sogenannte echte Mitgliedsbeiträge und Spenden oder Zuschüsse der öffentlichen Hand. Auch Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse zugunsten des Vereins fallen unter den ideellen Bereich. Als echt gelten Mitgliedsbeiträge dann, wenn die Höhe der Beiträge mit der Vereinssatzung übereinstimmt. Dabei müssen die Beiträge unabhängig davon bezahlt werden, ob das Mitglied eine Leistung des Vereins in Anspruch nimmt oder nicht.
Steuerfrei sind auch Erträge aus der Vermögensverwaltung, also Zinsen aus Bank- und Sparguthaben oder Erträge aus Wertpapieren. Dafür musst du deinem Geldinstitut eine Bescheinigung vom Finanzamt vorlegen. So bekommst du sozusagen offiziell bestätigt, dass dein Verein gemeinnützig ist und die Bank behält keine Zinsabschlagsteuer bei Kapitalerträgen ein.
Einnahmen aus langfristiger Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen zählen ebenfalls zur Vermögensverwaltung und sind damit steuerfrei. Das Gleiche gilt für die Verpachtung von Geschäftsbetrieben. Wenn du die Räumlichkeiten deines Vereins aber nur kurzfristig an wechselnde Personen vermietest, werden dir spekulative Absichten oder eine allgemeine wirtschaftliche Betätigung unterstellt. So werden die Vermietungen und Verpachtungen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet und du musst Steuer bezahlen. Wenn du zusätzlich zu der Vermietung der Räumlichkeiten auch Nebenleistungen wie Service oder Wartung anbietest, musst du ebenfalls damit rechnen, dass die Einnahmen versteuert werden. Immer wenn eine Dienstleistung oder Personal involviert ist, bewegst du dich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und musst Gewerbesteuer bezahlen.
Wenn sich Mitglieder deines Vereins ehrenamtlich engagieren, steht der monetäre Aspekt nicht im Vordergrund. Du kannst und musst aber auch mit einem gemeinnützigen Verein Tätigkeitsvergütungen, Aufwandsentschädigungen oder Reisekosten an deine Mitglieder bezahlen. Dabei gibt es allerdings ein paar Dinge, die du beachten musst, damit der Verein seine Gemeinnützigkeit nicht verliert. Denn du weißt ja, dass du deine Mittel nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwenden darfst.
Das Finanzamt überprüft natürlich regelmäßig, ob dein Verein immer noch die Voraussetzungen für die Steuererleichterungen von Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer erfüllt. Klar, dass das alles sehr bürokratisch überwacht wird und nicht einfach mit einer einzigen Prüfung abgehakt ist. Im Normalfall prüft das Finanzamt alle drei Jahre, ob sich etwas verändert hat. Dafür musst du eine Erklärung über die Gemeinnützigkeit deines Vereins abgeben. Die Formulare musst du in elektronischer Form über Elster ausfüllen und versenden.
Für eine vereinfachte Prüfung bei geringfügigen Einnahmen musst du dem Finanzamt folgende Unterlagen vorlegen:
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