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Vereinsauflösung mit und ohne Mitgliederversammlung

August 30, 2022
Vereinswissen
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Vereinsauflösung mit und ohne Mitgliederversammlung

Verein auflösen mit und ohne Mitgliederversammlung: Das musst du beachten

Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit dem Eintrag seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Liquidation erforderlich, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit allerdings erst mit dem Ende der Liquidation und dem Eintrag im Vereinsregister. Ganz schön kompliziert, oder? So wie sich Vereine gründen, lösen sie sich leider auch wieder auf. Gründe dafür gibt es viele. Damit du in dieser schwierigen Zeit keine Fehler machst, erklären wir alle wichtigen Schritte unkompliziert und übersichtlich. Wann ist die Vereinsauflösung mit und wann ohne Mitgliederversammlung rechtskräftig? Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen. Du möchtest eine kurze Zusammenfassung mit Stichworten zum Abhaken? Dann findest du am Ende des Artikels eine Checkliste. Zuerst klären wir aber, welche Formen einen Verein aufzulösen, es überhaupt gibt.

Vereinsauflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann den Verein mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen auflösen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. Das ist die Regel. Aber wie immer gibt es auch hier jede Menge Ausnahmen von der Regel. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung nämlich auch erschweren. So kann sie beispielsweise in der Satzung bestimmen, dass für den Beschluss eine größere Mehrheit von Stimmen nötig ist. Sie kann aber auch festlegen, dass der Beschluss einstimmig gefasst werden muss oder nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder rechtskräftig ist. In manchen Fällen kann sogar bestimmt werden, dass für die Beschlussfassung mehrere Mitgliederversammlungen stattfinden müssen. 

Natürlich kann die Vereinsauflösung auch erleichtert werden. So kann beispielsweise auch eine Mehrheit von zwei Drittel oder eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichen. Wenn es in der Satzung festgelegt wurde, kann ein gültiger Auflösungsbeschluss sogar auch ohne Mitgliederversammlung, nur durch die schriftliche Zustimmung aller Vereinsmitglieder gefasst werden.

Vereinsauflösung nach Zeitablauf

Wenn in der Satzung eine bestimmte Zeitdauer festgelegt ist, kann der Verein ohne Auflösungsbeschluss aufgelöst werden. So ist die Auflösung des Vereins nach Ablauf der Zeit rechtsgültig.  

Die Satzung kann auch andere Voraussetzungen, die zur Vereinsauflösung führen, definieren. 

Bitte beachten:

Die Untätigkeit des Vereins alleine führt nicht zur Auflösung. Und wenn das Sportgelände oder das Vereinsheim aufgelöst werden, bedeutet das nicht, dass der Verein automatisch aufgelöst ist. Es ist nur so, dass die Durchführung des satzungsmäßigen Vereinszwecks unmöglich wird. In diesem Fall schrumpft der Vereinszweck auf die Restaufgaben, wie die Verwaltung des Vereinsvermögens. 

Vereinsauflösung wegen Verbot

Vereine können vom Bundesverfassungsgericht oder vom jeweiligen Land verboten werden. Das ist der Fall bei Vereinen, die gegen Strafgesetze oder gegen die demokratische Grundordnung verstoßen. Dabei wird das Vermögen des Vereins beschlagnahmt und der Verein wird aus dem Register gelöscht. Wenn sich die Mitglieder trotz Verbot weiterhin treffen und ihre Zwecke weiterverfolgen, machen sie sich strafbar. 

Vereinsauflösung wegen Zusammenschluss

Bei der Fusion von zwei Vereinen wird einer der beiden Vereine gelöscht. Nach der Verschmelzung übernimmt der sogenannte aufnehmende Verein die Rechte und Pflichten des sogenannten aufgenommenen Vereins. Wenn die beiden Vereine allerdings einen neuen Verein im Vereinsregister eintragen, ist das der Rechtsnachfolger der alten Vereine. 

Vereinsauflösung durch Sitzverlegung ins Ausland

Wenn ein Verein beschließt, den Sitz ins Ausland zu verlegen, ist das ein Auflösungsbeschluss unter Neugründung des Vereins. Sollte das ausländische Recht den Verein als juristische Person anerkennen, löst sich der Verein nicht auf. Er wird allerdings aus dem bisherigen Register gestrichen. 

Vereinsauflösung wegen Erlöschung

Wenn ein Verein durch Tod oder Austritt Mitglieder verliert und dadurch nicht mehr die nötige Anzahl von Mitgliedern hat, wird ihm die Rechtsfähigkeit entzogen. Das heißt, der Verein ist nicht nur aufgelöst, sondern auch gelöscht. Allerdings nur, wenn das Registergericht den Wegfall der Mitglieder auch tatsächlich mit absoluter Sicherheit feststellen kann. Sonst wird der Verein nicht aus dem Register gelöscht. Sollte das Registergericht an der Zahl der vorhandenen Mitglieder zweifeln, weist es den Löschungsantrag zurück. In diesem Fall muss der Antragsteller sein Anliegen in einem Prozess klären. Ob dabei ein Vereinsvermögen existiert oder nicht, ist irrelevant. 

Was gilt es bei der Liquidation zu beachten?

Die Liquidatoren werden in der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie müssen sich nicht nur darum kümmern, laufende Geschäfte zu beenden, sondern auch offene Forderungen einziehen. Die Begleichung der Verbindlichkeiten steht ebenfalls in der Verantwortung der Liquidatoren. Außerdem müssen sie auch das übrig gebliebene Vermögen in Geld umsetzen und alle ausstehenden steuerlichen Verpflichtungen erfüllen. 

Für die Liquidation verantwortlich sind meistens die Vorstände. Wenn der Verein kein Vermögen hat oder das Vermögen an den Staat fällt, findet keine Liquidation statt. So kann die Löschung des Vereins im Vereinsregister ohne Liquidation angemeldet werden. Wenn der Verein Schulden hat und diese nicht tilgen kann, muss er ein Insolvenzverfahren eröffnen.

Der Verein existiert nach der Auflösung übrigens so lange weiter, bis die Liquidation beendet ist. Das bedeutet, dass die Mitgliederversammlung des aufgelösten Vereins die Auflösung wieder rückgängig machen und die Fortsetzung des Vereins beschließen könnte. Dafür braucht die Mitgliederversammlung nur die jeweils festgelegte Stimmenmehrheit. 

In welcher Form erfolgt die öffentliche Bekanntmachung?

Die Vereinsauflösung muss in einem öffentlichen Medium bekannt gegeben werden. Welches Medium dafür infrage kommt, muss in der Satzung festgelegt sein. Meistens wird ein bekanntes Magazin der jeweiligen Branche gewählt. Falls es keine Regelung für das Medium gibt, wird die Liquidation in den amtlichen Bekanntmachungen des örtlichen Amtsgerichts veröffentlicht. Diese Bekanntmachung ist vor allem deshalb relevant, weil so die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Ansprüche anzumelden. 

Was passiert in dem Sperrjahr bis zur endgültigen Vereinsauflösung?

Die Liquidation und die endgültige Löschung des Vereins müssen angemeldet, im Vereinsregister eingetragen und mithilfe eines Notars beglaubigt werden. Insolvenzbedingte Auflösungen sind davon ausgenommen. Hier wird die Eintragung von Amts wegen vorgenommen. 

Nach der Eintragung im Vereinsregister ist ein sogenanntes Sperrjahr vorgesehen, bis der Verein endgültig gelöscht wird. In diesem Sperrjahr werden die Verbindlichkeiten der Gläubiger beglichen und Verträge fristgerecht gekündigt. Wenn alle Verbindlichkeiten beglichen wurden, gilt das ausstehende Vermögen als Überschuss. 

Der Überschuss wird nach Ablauf des Sperrjahres vorher bestimmten Vereinsmitgliedern oder juristischen Personen übergeben. Wenn die Liquidation beendet ist und das Sperrjahr abgelaufen ist, kann die definitive Auflösung des Vereins im Vereinsregister vollzogen werden. 

Allerdings müssen Geschäftsunterlagen und Nachweise über den Verein trotz der endgültigen Löschung 10 Jahre lange aufbewahrt werden. Diese Aufgabe übernimmt die Mitgliederversammlung. Sie muss eindeutig regeln, wie die Unterlagen und Geschäftsbücher des Vereins archiviert werden. Auch hier gibt es wieder gesetzliche Vorgaben, die beachtet werden müssen. 

Checkliste Vereinsauflösung

Für alle, die mit der Materie schon vertraut sind und nur eine Liste zum übersichtlichen Abhaken brauchen, ist hier unsere Checkliste:

  • Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen. Für einen Auflösungsbeschluss brauchst du eine Mehrheit von drei Viertel, es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes bestimmt.
  • Protokoll der entsprechenden Mitgliederversammlung anlegen
  • Liquidatoren bestimmen 
  • Im Fall einer Überschuldung die Insolvenz einreichen
  • Auflösung des Vereins beim Registergericht anmelden
  • Aufbewahrung von Vereinsunterlagen und Geschäftsbüchern organisieren
  • Auflösung des Vereins öffentlich bekannt geben
  • Laufende Geschäfte des Vereins abwickeln und Verträge beenden
  • Forderungen einziehen, Gläubiger ermitteln und bedienen
  • Vereinsvermögen zu Geld machen
  • In Abstimmung mit dem Finanzamt allen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen
  • Beenden der Liquidation und Löschen des Vereins
  • Restliches Vereinsvermögen satzungsgemäß übergeben
  • Ende der Liquidation von einem Notar beglaubigen und im Vereinsregister eintragen lassen

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