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Übungsleiterpauschale: So kannst du am meisten sparen

September 27, 2022
Vereinswissen
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Übungsleiterpauschale: So kannst du am meisten sparen

Übungsleiterpauschale: So kannst du am meisten sparen

Vereine und soziale Einrichtungen sind auf die Hilfe von Mitgliedern angewiesen. Diese Hilfe fördert der Staat mit der Übungsleiterpauschale. Bis 2020 waren das 2.400 Euro im Jahr. Seit 2021 sind es 3.000 Euro. Die Einnahmen sind steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings nur, wenn du für gemeinnützige Organisationen arbeitest. 

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Wenn du nebenberuflich als Ausbilder, Dozent, Pfleger, Erzieher oder Künstler arbeitest, bekommst du eine Übungsleiterpauschale, ohne sie versteuern zu müssen. 
  • Deine Arbeit gilt nur dann als nebenberuflich, wenn dein Engagement nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einnimmt, die du in deinem tatsächlichen Hauptberuf arbeitest. Die Übungsleiterpauschale können aber auch Hausfrauen, Studenten oder Arbeitslose bekommen. 
  • Du bekommst die Übungsleiterpauschale nur, wenn deine Arbeit eine pädagogische Ausrichtung hat. Also wenn du künstlerisch arbeitest oder alte, kranke und behinderte Menschen pflegst. 
  • Damit du vom Freibetrag profitieren kannst, musst du in einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft und im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich arbeiten. 
  • Den Betrag bekommst du zwar steuerfrei, du musst ihn aber dennoch in der Steuererklärung angeben. 
  • Aufwendungen, die du im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit hattest, kannst du als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. 
  • Wenn die Ausgaben die steuerfreien Einnahmen übersteigen, kannst du sogar den Verlust geltend machen. Der Verlust wird mit anderem Einkommen verrechnet und du musst weniger Steuern zahlen. 

Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale

Der Freibetrag von 3.000 Euro bezieht sich auf das ganze Jahr. Du profitierst also davon, auch wenn du beispielsweise nur einen Monat lang ehrenamtlich gearbeitet hast. Falls du aber mehrere dieser Ehrenämter hast, bekommst du den Freibetrag prinzipiell nur einmal. Für die Übungsleiterpauschale gelten folgende Voraussetzungen: 

1. Nebenberufliche Tätigkeit

Du bist im Sinne der Pauschale nur dann nebenberuflich, wenn du für die ehrenamtliche Arbeit nicht mehr als ein Drittel der Zeit brauchst, die du in deinem eigentlichen Beruf arbeitest. Dazu gibt es allerdings einen Beschluss vom Finanzgericht Köln. Demnach kann eine nebenberufliche Tätigkeit auch vorliegen, wenn du über dieser Zeitgrenze liegst. Wichtig ist dabei, dass deine Einnahmen die Höhe von 3.000 Euro nicht überschreiten und dass sich die beiden Tätigkeiten inhaltlich unterscheiden. Wenn du Hausfrau, Student, Rentner oder Arbeitsloser bist, gelten die gleichen Bestimmungen. 

2. Begünstigte Tätigkeit

Überleitungsfreibeträge beanspruchen können nur Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Künstler, die pädagogisch tätig sind. Die Pflege von alten, kranken oder behinderten Personen zählt ebenfalls als begünstigte Tätigkeit. Wenn du also Platzwart oder Gerätewart bist, kannst du keinen Übungsleiterfreibetrag geltend machen. Die Ausbildung von Tieren oder die Arbeit als Rettungssanitäter und Ersthelfer bei Sportfesten oder kulturellen Veranstaltungen gilt ebenfalls nicht als begünstigte Tätigkeit. Nur als Sporttrainer, Chorleiter, Orchesterdirigent, Kursleiter oder Berater kannst du den Freibetrag geltend machen. 

3. Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft

Die Pauschale bekommst du immer dann, wenn du ehrenamtlich an einer Universität, Fachhochschule, Schule oder Volkshochschule arbeitest. Aber auch für die Tätigkeit in einem Sportverein, Sportbund oder einem Sportverband profitierst du von der Pauschale.

4. Gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

Alle Organisationen, die die Öffentlichkeit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördern, haben einen gemeinnützigen Zweck. Das gilt für die Jugend- und Altenhilfe, den Denkmalschutz und die Denkmalpflege, den Tierschutz sowie für die Arbeit zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Mildtätige Zwecke erfüllst du, wenn du Menschen hilfst, die wegen ihres geistigen, seelischen und körperlichen Zustandes oder der wirtschaftlichen Lage Unterstützung brauchen. Zu den kirchlichen Zwecken zählen Religionsunterricht und die Verwaltung des Kirchenvermögens. 

Kombination von mehreren Pauschalen

Wenn du dich in deiner Freizeit in Vereinen, Kirchen oder anderen gemeinnützigen Organisationen engagierst, leistest du einen wichtigen Beitrag zum sozialen Zusammenhalt. Deshalb solltest du auch alle steuerlichen Vorteile, die dir daraus entstehen, voll und ganz nutzen können. Wir geben dir einen Überblick zu den unterschiedlichen Kombinationsmöglichkeiten:

1. Kombination Übungsleiterpauschale mit Ehrenamtspauschale

Für soziales Engagement kannst du außer der Übungsleiterpauschale auch noch eine Ehrenamtspauschale von 840 Euro bekommen. Die bekommst du, wenn du außerhalb des pädagogischen Bereiches ehrenamtlich arbeitest. Die Bedingungen der Ehrenamtspauschale sind ähnlich wie die der Übungsleiterpauschale. Wichtig ist dabei, dass du die Freibeträge nicht für dieselbe Arbeit beanspruchen kannst. Für unterschiedliche Tätigkeiten geht das allerdings. Also wenn du beispielsweise eine Fußballmannschaft trainierst und gleichzeitig auch Kassenwart bist, kannst du gleichzeitig beide Pauschalen bekommen. Der Verein muss dann nur darauf achten, beide Beträge getrennt voneinander zu überweisen. Dann musst du nichts versteuern. 

2. Kombination Übungsleiterpauschale mit Werbungskostenpauschale

Falls du neben deinem Ehrenamt nicht als Arbeitnehmer angestellt bist, raten wir dir, dich für dein ehrenamtliches Engagement anstellen zu lassen. Du kannst mit deinem Verein ganz einfach einen schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbaren. Wenn du Arbeitnehmer bist, steht dir nämlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu. Das sind 1.000 Euro. Der Betrag bleibt zusätzlich zur Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale steuerfrei. Besonders lukrativ ist das für Hausfrauen oder Studenten. 

3. Kombination Übungsleiterpauschale mit Minijob

Wenn du geringfügig beschäftigt bist, hast du gleichzeitig auch Anspruch auf eine Übungsleiterpauschale. Die Pauschale kannst du dir dann entweder zum Jahresbeginn oder monatlich auszahlen lassen. Falls du dich für die monatliche Variante entscheidest, kannst du insgesamt bis zu 700 Euro im Monat steuerfrei verdienen. Also 450 Euro Minijob + 250 Euro Übungsleiterpauschale. Die Versteuerung des Minijobs durch den Arbeitgeber reicht aus. 

Eintrag der Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung

Es gibt kein separates Formular für die Pauschale. Die Beträge musst du allerdings nicht im Hauptformular eintragen, dafür gibt es Anlagen. 

1. Für Selbstständige

Wenn du hauptberuflich selbstständig bist, trägst du die Pauschale in der Anlage S ein. In der Steuererklärung 2021 ist das die Zeile 46. Bei einem Gewinn musst du zusätzlich noch die Zeilen 4 oder 11 beachten. Wenn die Einnahmen wegen des Freibetrages steuerfrei bleiben, musst du keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen. Die musst du nur bei einem Überschuss von mehr als 410 Euro abgeben.

2. Für Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer trägst du deine steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen in der Anlage N ein. Bei der Steuererklärung 2021 betrifft das die Zeile 27. Wenn Du mehr als 3.000 Euro bekommst, musst du den übersteigenden Betrag als „steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist“ eintragen. Dafür gibt es die Zeile 21 in der Anlage N. Mögliche Aufwendungen kannst du ab der Zeile 31 eintragen.

Werbungskosten im Zusammenhang mit der Übungsleiterpauschale 

Egal ob du für dein nebenberufliches Engagement entlohnt wirst oder nicht, Aufwendungen bekommst du meistens ersetzt. Wenn du also hohe Kosten für lange Autofahren hast oder auch Reisekosten ins Ausland, bekommst du diese von deinem Verein erstattet. Du musst die Kosten allerdings nachweisen können. Das Gleiche gilt bei Ausgaben für Materialien, Telefonkosten oder Fachbücher und Unterrichtsmaterialien.

Wenn du dich nebenberuflich engagierst, kannst du diese Kosten auch als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Im Fall einer Selbstständigkeit setzt du die Kosten einfach als Betriebsausgaben ab. Falls deine Werbungskosten oder Betriebsausgaben die steuerfreien Einnahmen übersteigen, hast du einen Verlust. Und den kannst du steuerlich geltend machen. Denn wenn du den Verlust beispielsweise mit dem Gehalt deiner Hauptbeschäftigung verrechnest, musst du wieder weniger Steuern bezahlen. 

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