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Die Umsatzsteuer im Verein: Infos und Tipps

November 29, 2022
Vereinswissen
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Die Umsatzsteuer im Verein: Infos und Tipps

Die Umsatzsteuer im Verein: Infos und Tipps

Steuern sind immer ein heikles Thema. Kaum jemand setzt sich gerne damit auseinander. Das ändert leider nichts daran, dass sie sauber und korrekt erledigt werden müssen. In diesem Artikel soll es um die Umsatzsteuer gehen. Dein Verein wird vom Finanzamt prinzipiell wie ein Unternehmen behandelt. Es gibt aber ein paar Ausnahmen. Was du bei der Berechnung deiner Umsatzsteuer beachten musst, erfährst du hier in diesem Artikel.  

Den Artikel haben wir mit größter Sorgfalt geschrieben. Dennoch übernehmen wir für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Gewähr. Die Inhalte geben die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels wieder, können aber keine Steuer- oder Rechtsberatung für deinen konkreten Einzelfall ersetzen.

Basics zur Umsatzsteuer im Verein

Du bist dazu verpflichtet, dich direkt nach der Gründung des Vereins beim Finanzamt zu melden. Dann bekommst du eine Steuernummer. Die brauchst du nicht nur für die Steuern, sondern auch für andere Verwaltungsaufgaben. Wenn du dich gegen die Kleinunternehmerregelung entscheidest, bekommst du zusätzlich eine sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 

Die Umsatzsteuer wird umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Das liegt daran, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer seines Wareneinkaufs von der Umsatzsteuer, die er seinen Kunden berechnet, abzieht. So versteuert er nämlich theoretisch nur den Mehrwert. Das heißt auch, dass die Steuern so oder so immer vom Endverbraucher bezahlt werden. 

Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig, profitieren aber teilweise von ermäßigten Steuersätzen. Beim gemeinnützigen Verein fällt die Umsatzsteuer nur für unternehmerische Tätigkeiten an. Wenn die wirtschaftlichen Einnahmen des Vereins allerdings in einem vom Finanzamt bestimmten Rahmen bleiben, werden darauf keine Steuern erhoben. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden bei gemeinnützigen Vereinen ebenfalls nicht besteuert. Wenn die Umsatzgrenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs überschritten wird oder der Verein Mitarbeiter beschäftigt, muss er eine Steuererklärung abgeben. 

Die Umsatzsteuererklärung kann für den Schatzmeister zu einer echten Herausforderung werden. Wenn er Fehler macht, kann dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Deshalb raten wir schon bei der Buchführung die verschiedenen Steuerbereiche zu trennen. Vereine können nämlich in vier unterschiedlichen Bereichen tätig werden: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, ideeller Bereich, Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung. Die Bereiche werden jeweils unterschiedlich besteuert. Deshalb musst du als Schatzmeister unbedingt alle Einnahmen und Ausgaben einem konkreten Bereich zuordnen. 

Umsatzsteuer im Verein: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Eine Umsatzsteuer entsteht immer dann, wenn Leistungen oder Produkte verkauft werden. Im Fall eines Vereins können wir uns beispielsweise folgende Szenarien dafür vorstellen:

  • Einnahmen durch das Eintrittsgeld einer Veranstaltung
  • Einnahmen für verkaufte Speisen oder Getränke bei einer Veranstaltung oder in der Vereinskantine
  • Einnahmen aus der Vermietung von Gegenständen oder Grundstücken
  • Einnahmen aus kostenpflichtigen Kursen
  • Einnahmen über verkaufte Fanartikel oder sonstigen Dienstleistungen und Beratungsleistungen

In allen Szenarien gibt es einen direkten Leistungsaustausch, also Geld gegen Produkt oder Leistung. Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem es nur um die Mittelbeschaffung für den Verein geht, gelten dieselben Umsatzsteuersätze wie bei herkömmlichen Unternehmen. Deshalb entfallen auf diese Einnahmen grundsätzlich Umsatzsteuern zum Regelsatz von 7 % beziehungsweise 19 %. 

Auch wenn es um die Umsatzsteuerbefreiung geht, werden Vereine wie Unternehmen behandelt. Das heißt, der Verkauf von Grundstücken und langfristige Vermietungen sind ebenfalls steuerfrei. Selbst Veranstaltungen können komplett steuerfrei realisiert werden, wenn sie einem gemeinnützigen Zweck dienen und der Gewinn über Teilnahmegebühren reinkommt. 

Umsatzsteuer im Verein: Ideeller Bereich und Zweckbetrieb 

Prinzipiell sind alle Einnahmen aus dem ideellen Bereich umsatzsteuerfrei. Der ideelle Bereich meint alle Einnahmen, die sich aus dem Satzungszweck ergeben. Das heißt, Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zuschüsse und Spenden sind nicht umsatzsteuerpflichtig und müssen deshalb nicht bei der Berechnung der Einnahmen berücksichtigt werden. 

Auf die Umsätze aus dem Zweckbetrieb müssen Vereine allerdings Umsatzsteuer bezahlen. Von Zweckbetrieb ist immer dann die Rede, wenn Vereine wirtschaftlich tätig sind. Das ist der Fall bei Sportveranstaltungen, Kinder- oder Jugendheimen und kulturellen Einrichtungen wie Museen und Theater. Also alles Leistungen, die unmittelbar mit dem Satzungszweck zusammenhängen. Der Steuersatz dafür liegt aktuell bei 7 %. 

Umsatzsteuer im Verein: Vermögensverwaltung

Für Bankgeschäfte, Vermietung, Verpachtung und der Lizenzierung von Rechten gibt es zur Zeit keine einheitliche Regelung für die Umsatzsteuer. Bislang lag der ermäßigte Steuersatz für die Vermögensverwaltung bei 7 %. Aktuell sieht es allerdings so aus, dass den Gerichten zufolge nur noch von einer Vermögensverwaltung die Rede sein kann, wenn keine Leistungen ausgetauscht werden. Das heißt, die 7 % gelten nur noch für Einnahmen aus Bank- oder Sparguthaben, Wertpapiererträgen und Beteiligungen. 

Für Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder der Lizenzierung von Rechten findet laut Gerichtsbeschluss ein Leistungsaustausch statt. Deshalb soll dafür jetzt der reguläre Steuersatz von 19 % erhoben werden. Die Gerichte erkennen diese Einnahmen nicht mehr als Teil der Vermögensverwaltung an. 

Vorsteuer im Verein

Steuerpflichtige Vereine können die Umsatzsteuer von ihren Eingangsrechnungen abziehen. Das geht aber nur, wenn die Eingänge direkt mit den Ausgängen in Verbindung stehen, wie beispielsweise beim Getränkeverkauf in der Vereinskantine. Beim Kauf von Sportgeräten für den Sportunterricht von Mitgliedern ist die Vorsteuer nicht abziehbar. 

Kleinere Vereine haben die Möglichkeit, die Vorsteuer mit einem Satz von 7 % zu pauschalieren. Allerdings nur, wenn der Verein nicht buchführungspflichtig ist und der steuerpflichtige Umsatz im Vorjahr den Betrag von 35.000 Euro nicht überschritten hat. Dann sind die Vereine aber erst mal für fünf Jahre an diese Pauschalierung gebunden. 

Verein als Kleinunternehmer

Vereine können sich auch wie Unternehmen für die Kleinunternehmer-Regelung entscheiden. Das ist möglich, wenn der Gesamtumsatz aus der unternehmerischen Tätigkeit im Vorjahr unter 17.500 Euro liegt und der voraussichtliche Jahresumsatz des laufenden Jahres unter 50.000 Euro bleibt. Mitgliedsbeiträge, Spenden und alle anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich werden nicht mitgerechnet. Vorsteuern sind dann natürlich auch nicht mehr abzugsfähig. 

Freiwillige Umsatzsteuer trotz Kleinunternehmer-Regelung

Wenn größere Investitionen im Verein anstehen, lohnt es sich oft, die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer aufzurechnen. Je nachdem wie hoch die anstehenden Investitionen sind, kann es sinnvoll sein, beim Finanzamt die Umsatzsteuerpflicht zu beantragen. Ja, du hast richtig gelesen, das geht auch trotz Kleinunternehmer-Regelung. Du willst wissen, warum du freiwillig Umsatzsteuern bezahlen solltest? Ganz einfach: weil dann dein Verein auch vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das heißt, dass der Verein bei großen Anschaffungen nur den Nettobetrag der Anschaffung bezahlen muss. Wenn dein Verein also vorhat, ein Vereinsheim zu bauen, ist die dafür bezahlte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer von der eingenommenen Umsatzsteuer abzugsfähig.

Es kann natürlich immer auch Fälle geben, in denen die bezahlte Umsatzsteuer die eingenommene Umsatzsteuer übersteigt. In diesem Fall bekommt dein Verein den Differenzbetrag sogar vom Finanzamt ausbezahlt. Mit der Entscheidung, freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, hast du Zeit bis zur jährlichen Umsatzsteuerfestsetzung. Danach ist der Verein aber für mindestens fünf Jahre an seine Entscheidung gebunden. 

Regelmäßige Prüfung der Pflicht zur Umsatzsteuer

Du musst jedes Jahr prüfen, ob dein Verein umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Sobald eine der beiden genannten Grenzen überschritten wird, gilt die Umsatzsteuerpflicht. Dann musst du die Umsatzsteuer auch in den Rechnungen ausweisen. Dabei kannst du natürlich die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer verrechnen. Wenn dein Verein nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung fällt, musst du übrigens auch regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen machen. 

Umsatzsteuer im Verein in aller Kürze

Vereine sind prinzipiell immer umsatzsteuerpflichtig. Allerdings nur, wenn der Verein entweder mehr als 17.500 Euro Umsatz im vergangenen Jahr gemacht hat oder im laufenden Jahr mehr als 50.000 Euro. Ein gemeinnütziger Verein ist nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn unternehmerische Tätigkeiten anfallen. 

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